BFH - Urteil vom 27.01.2016
X R 33/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; EStG § 52 Abs. 16 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1924/07

Kompensation des Wertaufholungsgebots gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 3, Nr. 1 S. 4 EStG durch Bildung einer gewinnmindernden Rücklage

BFH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen X R 33/13

DRsp Nr. 2016/9547

Kompensation des Wertaufholungsgebots gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 3, Nr. 1 S. 4 EStG durch Bildung einer gewinnmindernden Rücklage

NV: Wird durch die Anwendung des Wertaufholungsgebots (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) im Jahr 2002 ein Gewinn ausgelöst, dann darf dieser Gewinn nicht (anteilig) durch eine gewinnmindernde Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG ausgeglichen werden.

Eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 4/5 des Wertaufholungsbetrages gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, Nr. 2 S. 3 EStG darf nur für solche Gewinne gebildet werden, die infolge des Wertaufholungsgebots im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr angefallen sind. Sie ist nicht zuzulassen, wenn das Wertaufholungsgebot erst in einem dem Erstjahr nachfolgenden Jahr zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. März 2012 5 K 1924/07 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; EStG § 52 Abs. 16 S. 3;

Gründe