FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2015
7 K 1553/15 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4; GrEStG § 6a Satz 3; GrEStG § 6a Satz 4; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 3093
DB 2015, 11
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1253
GmbHR 2016, 136

Konzernklausel des § 6a GrEStG: Abspaltung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 K 1553/15 GE

DRsp Nr. 2015/20611

Konzernklausel des § 6a GrEStG : Abspaltung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen

Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht deshalb zu versagen, weil bei einer Grundstücksübertragung im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf eine neu zu gründende GmbH das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat und deshalb die Vorbehaltensfrist gem. § 6a Satz 4 GrEStG nicht erfüllt ist (entgegen Gem. Ländererlass vom 19.6.2012 S 4518 - 1 - VA 6, BStBl I, 2012, 662, Tz. 4; Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 7. 5. 2014 7 K 281/14 GE).

Tenor

Der geänderte Feststellungsbescheid vom 07.09.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4; GrEStG § 6a Satz 3; GrEStG § 6a Satz 4; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Abspaltung von der A GmbH/Österreich (A GmbH) neugegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich, die am … 2014 in das österreichische Firmenbuch eingetragen wurde.