BAG - Urteil vom 17.10.2007
4 AZR 1005/06
Normen:
Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore vom 24. September 2004) § 11 § 12 § 12b, Anlage A, B ; BGB § 613a Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 1 TVG
ArbRB 2008, 239
BAGE 124, 240
BB 2008, 1740
DB 2008, 2432
NZA 2008, 713
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 933/06 17 Sa 1445/06
ArbG Berlin, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 1604/06

Konzerntarifvertrag; Bewährungszeiten; Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 1005/06

DRsp Nr. 2008/11408

Konzerntarifvertrag; Bewährungszeiten; Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang

»1. Ein durch eine Konzernmuttergesellschaft abgeschlossener Tarifvertrag gilt für eine Konzerntochtergesellschaft nur dann, wenn sie erkennbar und dem Schriftlichkeitsgebot ausreichend Rechnung tragend den Tarifvertrag als Partei mit abgeschlossen hat. Dabei kann sie grundsätzlich auch durch die Konzernmuttergesellschaft vertreten werden. 2. Sieht ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal eine Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe einer niedrigeren Vergütungsgruppe vor, so kann für die Berechnung der Bewährungszeit nur ein Zeitraum herangezogen werden, während dessen der Tarifvertrag galt. 3. Ob und ggf. welche früheren Beschäftigungszeiten für einen anderen Arbeitgeber bei der Berechnung tariflicher Leistungen, die von Beschäftigungszeiten abhängen, herangezogen werden, können die Tarifvertragsparteien sehr weitgehend selbst bestimmen.«

Orientierungssätze: