BFH - Urteil vom 19.02.2009
IV R 83/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 53/05

Korrektur einer zunächst angemessenen Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem Maßstab des Fremdvergleichs bei Beteiligung eines Angehöriger als stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft; Selbstständige Anfechtung der Feststellung des Gesamtgewinns einer Mitunternehmerschaft; Unterschied zwischen einem partiarischen Darlehensverhältnisses und einer stillen Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. Handelsgesetzbuches (HGB)

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IV R 83/06

DRsp Nr. 2009/10151

Korrektur einer zunächst angemessenen Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem Maßstab des Fremdvergleichs bei Beteiligung eines Angehöriger als stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft; Selbstständige Anfechtung der Feststellung des Gesamtgewinns einer Mitunternehmerschaft; Unterschied zwischen einem partiarischen Darlehensverhältnisses und einer stillen Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. Handelsgesetzbuches (HGB)

Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe:

I.

1.