BGH - Urteil vom 22.01.1997
IV ZR 283/95
Normen:
BGB § 2221, § 2218, § 2038 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 133
DRsp I(174)309/10
FamRZ 1997, 493
MDR 1997, 502
NJW 1997, 1362
Rpfleger 1997, 261
WM 1997, 1108
ZEV 1997, 116
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Kosten der Testamentsvollstreckung

BGH, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen IV ZR 283/95

DRsp Nr. 1997/2609

Kosten der Testamentsvollstreckung

»Die Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind nach dem Gesetz von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 2221, § 2218, § 2038 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker insgesamt 158.000 DM Honorar erhalten. Diese Vergütung wurde allein von dem Miterben getragen, für dessen hälftigen Erbanteil Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Die Kläger sind der Meinung, der Beklagte als weiterer Miterbe zu 1/2 müsse die Hälfte des Honorars aufbringen. Sie verlangen daher die Zahlung von 79.000 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die am 6. Juni 1986 verstorbene Erblasserin hinterließ im wesentlichen Grundvermögen im Wert von rund 55 Mio. DM, dessen Vermietung erhebliche Erträge abwirft. In ihrem notariellen Testament setzte sie den Beklagten, ihren zweite Ehemann, und ihren behinderten Sohn aus erster Ehe, S., je zur Hälfte zu Erben ein. Das Testament enthält unter an derem folgende Bestimmungen: