OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.05.2001
10 WF 958/01
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2 § 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 77
OLGR-Nürnberg 2001, 370
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1541/99

Kostenentscheidung des Gerichts - Gerichtskosten - Kosten des Sachverständigen bei Prozesskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 10 WF 958/01

DRsp Nr. 2001/13090

Kostenentscheidung des Gerichts - Gerichtskosten - Kosten des Sachverständigen bei Prozesskostenhilfe

»Die Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO erfasst nur die Gerichtskosten, nicht die Auslagen, wie die Kosten des Sachverständigen. Die Haftung für diese Auslagen richtet sich allein nach § 2 KostO. Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so können diese Auslagen der anderen Partei allein voll auferlegt werden.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2 § 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ging das Kind geb. 07.01.1997, hervor. In dem vorliegenden Verfahren betrieben die Parteien die Regelung des Sorgerechtes für das Kind. Mit Beschluß vom 12.10.1999 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 27.10.1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichtes zur Sorgerechtsregelung. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige erstattete das Gutachten unter dem 21.04.2000 und stellte dafür einen Betrag von 8.572,20 DM in Rechnung.

Mit Beschluß vom 28.06.2000 übertrug das Familiengericht das Sorgerecht der Mutter und entschied in Ziffer 3 des Entscheidungstenors, daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.