BFH - Beschluss vom 22.07.2013
I B 158/12
Normen:
ZPO § 91a; FGO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1807
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2384/11

Kostenentscheidung nach Erledigung der NBZ

BFH, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen I B 158/12

DRsp Nr. 2013/20307

Kostenentscheidung nach Erledigung der NBZ

1. NV: Eine Beschränkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist zulässig. 2. NV: § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nur anwendbar, wenn das FA die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage einer unveränderten Sach- und Rechtslage ändert. Ergehen Abhilfebescheide aufgrund einer zu Gunsten des Steuerpflichtigen rückwirkenden Änderung der Rechtslage (hier: § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG), ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffen.

Normenkette:

ZPO § 91a; FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. In der Sache stritten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine AG und alleinige Gesellschafterin der V-GmbH. Mit dieser schloss die Klägerin am 18. Dezember 2008 einen Gewinnabführungsvertrag (GAV), ohne darin ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 des Aktiengesetzes (AktG) zu vereinbaren.