BFH - Beschluss vom 25.03.2021
VIII R 28/16
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 932
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1560/14

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Revision des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 28/16

DRsp Nr. 2021/8700

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Revision des Finanzamts

NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

Vorinstanz: FG Köln, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1560/14
Fundstellen
BFH/NV 2021, 932