... Im Streitfall hat das Landgericht nach Maßgabe des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung des nicht zuständigen Gerichts entstandenen (Mehr-) Kosten dem Kläger auferlegt. Zu diesen Kosten gehören u. a. auch die bei der Prozessführung der Beklagten vor dem Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleichwohl können die Beklagten die für die Zuziehung der Rechtsanwälte vor dem Arbeitsgericht erwachsenen Kosten nicht vom Kläger erstattet verlangen.
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