OLG Brandenburg - Beschluß vom 09.03.2000
8 W 246/99
Normen:
ArbGG § 12a (Nr. 2) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 138
AnwBl 2001, 636
MDR 2000, 788
OLGReport-Brandenburg 2000, 257

Kostenerstattung bei Anrufung des unzuständigen Gerichts in Arbeitssachen

OLG Brandenburg, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 8 W 246/99

DRsp Nr. 2004/6343

Kostenerstattung bei Anrufung des unzuständigen Gerichts in Arbeitssachen

Verweist ein Arbeitsgericht den Rechtsstreit wegen Unzuständigkeit an ein Landgericht und trägt der Kläger nach dessen Kostenentscheidung die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts entstandenen Mehrkosten, so sind die Kosten der für die Beklagte beim Arbeitsgericht tätig gewordenen Rechtsanwälte gleichwohl nicht zu erstatten.

Normenkette:

ArbGG § 12a (Nr. 2) ;

Gründe (Auszug):

... Im Streitfall hat das Landgericht nach Maßgabe des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung des nicht zuständigen Gerichts entstandenen (Mehr-) Kosten dem Kläger auferlegt. Zu diesen Kosten gehören u. a. auch die bei der Prozessführung der Beklagten vor dem Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleichwohl können die Beklagten die für die Zuziehung der Rechtsanwälte vor dem Arbeitsgericht erwachsenen Kosten nicht vom Kläger erstattet verlangen.