FG Köln - Urteil vom 22.01.2015
10 K 3204/12
Normen:
KStG § 8 Abs 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 349

Kostenmiete, ortsübliche Miete

FG Köln, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 10 K 3204/12

DRsp Nr. 2015/6976

Kostenmiete, ortsübliche Miete

1) Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus ist für die Frage, ob eine verdeckten Gewinnausschüttung vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen. 2) Die Kostenmiete berechnet sich nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO) i.d.F. vom 12.10.1990. 3) Eine Unterscheidung zwischen "aufwändig gestalteten" und "normalen" Einfamilienhäusern ist in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen. Auch ist kein potentieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Einfamilienhauses an den alleinigen Gesellschafter zu einer vGA geführt hat.