BFH - Urteil vom 14.03.2007
XI R 59/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1319
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 20/01

Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

BFH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XI R 59/05

DRsp Nr. 2007/9238

Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

1. Nach § 18 EStG kann ein Krankengymnast auch dann freiberuflich tätig sein, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Dazu zählen auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter, die vom Freiberufler zur Mithilfe in die Abwicklung der von ihm übernommenen Aufträge eingebunden werden.2. Unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen, welche die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Krankengymnast und betreibt eine Praxis für Krankengymnastik. Im Streitjahr 1997 beschäftigte er einen angestellten Krankengymnasten. Außerdem waren fünf freie Mitarbeiter tätig. Der Kläger arbeitete auch selbst als Krankengymnast.

Er erklärte im Streitjahr 1997 Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 555 835 DM und Aufwendungen für Löhne und Gehälter in Höhe von 58 589 DM sowie für freie Mitarbeiter in Höhe von 247 380 DM.

Mit den freien Mitarbeitern hatte der Kläger einen Vertrag nach dem Muster des schriftlichen Vertrages mit X vom 1. Februar 1997 abgeschlossen. Darin heißt es u.a.: