BFH - Beschluss vom 30.08.2007
XI B 1/07
Normen:
EStG § 18, § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2280
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5208/99

Krankenpflegerabgrenzung freiberufliche; gewerbliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen XI B 1/07

DRsp Nr. 2007/17583

Krankenpflegerabgrenzung freiberufliche; gewerbliche Tätigkeit

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Krankenpfleger, der häusliche ambulante Pflegedienste anbietet und die Pflege des einzelnen Patienten angesichts des Umfangs der zu erbringenden Pflegeleistungen weitgehend seinen Mitarbeitern überlässt und somit seine eigene Tätigkeit auf die Vertretung im Urlaub- und Krankheitsfall beschränkt, nicht eigenverantwortlich i. S. von § 18 EStG tätig wird.

Normenkette:

EStG § 18, § 15;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).