BFH - Urteil vom 10.11.1998
VIII R 6/96
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 566
BFH/NV 1999, 855
BFHE 187, 480
BStBL II 1999, 348
DB 1999, 778
DStR 1999, 411
DStZ 1999, 380
GmbHR 1999, 425
KTS 1999, 348
NJW-RR 1999, 828
NZG 1999, 514
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 436

Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

BFH, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen VIII R 6/96

DRsp Nr. 1999/3457

Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

»Hat der Gesellschafter einer GmbH dieser ein Darlehen gewährt und mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, er werde es auch in der Krise der Gesellschaft stehenlassen (sog. krisenbestimmtes Darlehen), führt das im allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts der Darlehensforderung.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war seit 1978 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Stammkapital von 20 000 DM. Die Klägerin gewährte der GmbH in der Folgezeit mehrfach Darlehen. Die Darlehen refinanzierte sie über Bankdarlehen.