LAG Hamm - Urteil vom 05.05.2003
8 Sa 1259/02
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 2 (1) Ca 2401/01 - 16.04.2002,

Krtierien für die Annahme eines Betriebsübergang auch bei Fortführung eines Gefahrstofflagers ohne Übernahme des Personals

LAG Hamm, Urteil vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 1259/02

DRsp Nr. 2003/11134

Krtierien für die Annahme eines Betriebsübergang auch bei Fortführung eines Gefahrstofflagers ohne Übernahme des Personals

»Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen der Klägerin und der auf Seiten der Beklagten im zweiten Rechtszuge beigetretenen Streithelferin, der Firma A4xxxxx Speditions-GmbH begründete Arbeitsverhältnis nunmehr aufgrund Betriebsübergangs mit der Beklagten besteht.