BAG - Urteil vom 25.04.2002
2 AZR 260/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 ; BGB §§ 162 613a ;
Fundstellen:
DB 2003, 158
NZA 2003, 605
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2/00
ArbG Dresden, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7451/98

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung nach Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers; Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 260/01

DRsp Nr. 2003/1440

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung nach Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers; Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung, die auf Grund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Eine Weiterbeschäftigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG muß aber sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, daß ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (hier: mögliche Weiterbeschäftigung eines Hausmeisters als Kraftfahrer). 2. Diese Weiterbeschäftigungspflicht des - öffentlichen - Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG besteht unabhängig von einem Widerspruch der zuständigen Personalvertretung.