BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 330/02
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 114
NZA 2004, 319
Vorinstanzen:
LAG Hamburg - 20.3.2002 - 5 Sa 3/02, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Hamburg - 29.11.2001 - 28 Ca 364/01, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung - Betriebsübergang und Berechnung der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 330/02

DRsp Nr. 2004/2930

Kündigung - Betriebsübergang und Berechnung der Kündigungsfrist

Orientierungssätze:1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.2. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Beschäftigungszeiten aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist und davon abhängiger Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt.

Der am 11. Dezember 1940 geborene Kläger war seit dem 1. April 1976 bei der Firma V. GmbH in deren Betrieb in H. beschäftigt. Am 1. Juli 1999 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter beschloss zunächst die Stilllegung des gesamten Geschäftsbetriebs. Er kündigte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1999. Der Kläger erhob gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keine Klage.