Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist und davon abhängiger Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt.
Der am 11. Dezember 1940 geborene Kläger war seit dem 1. April 1976 bei der Firma V. GmbH in deren Betrieb in H. beschäftigt. Am 1. Juli 1999 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter beschloss zunächst die Stilllegung des gesamten Geschäftsbetriebs. Er kündigte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1999. Der Kläger erhob gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keine Klage.
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