LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.1994
15 Sa 1535/92
Normen:
BGB §§ 133 157 613a 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2218/92

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Voraussetzungen;

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 15 Sa 1535/92

DRsp Nr. 2002/8745

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Voraussetzungen;

1. Es ist zweifelhaft, ob die Weigerung, durch Auskunftserteilung oder/und sonstige Handlungen an der Aufklärung eines angeblichen Mankos mitzuwirken, "an sich" bzw. "überhaupt" dazu geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. 2. Unter einem "Betrieb" ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, ohne sich in der Befriedigung von Eigenbedarf zu erschöpfen.