LAG Hamm - Urteil vom 12.09.1996
4 Sa 486/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 2, § 626 Abs. 1 ; BUrlG §§ 4, 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 54 BAT Nr. 45
LAGE § 626 BGB Nr. 105

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts oder eigenmächtiger Urlaubsüberschreitung

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 486/96

DRsp Nr. 2001/5834

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts oder eigenmächtiger Urlaubsüberschreitung

1. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts oder eigenmächtiger Urlaubsüberschreitung bzw. Urlaubsverlängerung des Arbeitnehmers (sog Selbstbeurlaubung) kommt ohne Abmahnung nicht in Betracht, wenn die Sache einem unentschuldigten Fehlen gleichsteht, weil nur ein Tag oder nur wenige Tage betroffen sind, es sei denn, der Arbeitgeber hat zu Recht von seinem Leistungsverweigerungsrecht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Gebrauch gemacht. Bei einer Selbstbeurlaubung von einer Woche oder mehr liegt in der Regel ein wichtiger Grund vor, der den Arbeitgeber an sich zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen würde vor, ohne dass eine Abmahnung vorauszugehen hätte.