Der Kläger ist seit dem Beginn seiner Lehre am 1. April 1960 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. November 1989 übertrug die Beklagte ihm den Posten eines Kellermeisters. - Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Berliner Braugewerbe Anwendung. Nach § 3 Nr. 4 dieses Tarifvertrages ist nach einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund kündbar.
Mit Schreiben vom 25. November 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie kündige das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Einstellung der Produktion außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist entsprechend der tariflichen/gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 1994.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt
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