LAG Berlin - Urteil vom 06.03.1995
7 Sa 93/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 § 626 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 34809/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Produktionseinstellung bei unkündbarem Arbeitnehmer

LAG Berlin, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 93/94

DRsp Nr. 2001/12008

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Produktionseinstellung bei unkündbarem Arbeitnehmer

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Einstellung der Produktion unter Einhaltung einer Auslauffrist gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach der Regelung im einschlägigen Tarifvertrag wegen langer Betriebszugehörigkeit nur aus wichtigem Grund kündbar ist.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 § 626 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem Beginn seiner Lehre am 1. April 1960 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. November 1989 übertrug die Beklagte ihm den Posten eines Kellermeisters. - Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Berliner Braugewerbe Anwendung. Nach § 3 Nr. 4 dieses Tarifvertrages ist nach einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund kündbar.

Mit Schreiben vom 25. November 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie kündige das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Einstellung der Produktion außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist entsprechend der tariflichen/gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 1994.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt

1.