»1. Die Sozialauswahl beschränkt sich grundsätzlich auf den Beschäftigungsbetrieb des entlassenen Arbeitnehmers; demgemäß erstreckt sie sich auf Arbeitnehmer einer anderen Betriebsstätte nur, wenn diese mit der Betriebsstätte des entlassenen Arbeitnehmers einen einheitlichen Betrieb bildet. 2. Entscheidend für die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Betriebsstätten ohne gemeinsame räumliche Unterbringung zu einem einheitlichen Betrieb ist, ob der kein der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben Leitung ausgeübt wird. Entscheidungsbündelungen im technischen, kaufmännischen und buchhalterischen Bereich sind von geringer Aussagekraft - ebenso die Tatsache, ob Versetzungen von einer Betriebsstätte zur anderen von einer übergeordneten Zentrale ausgesprochen wurden oder werden können. 3. Die Filialentscheidung des BAG zur Annahme eines gemeinsamen Betriebes (v. 26.08.1971 - 2 AZR 233/70 -) enthält eine teleologische Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG mit dem Ziel, Kleinbetriebe eines Unternehmens unter den Geltungsbereich des KSchG zu bringen, sie ist nicht ohne weiteres auf kündigungsschutzfähige Betriebe übertragbar.«
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