»1. Ein Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmer gegen einen Betriebserwerber ist auch dann gegeben, wenn es zum zunächst nicht beabsichtigten Betriebsübergang erst während des Laufs einer vom Vor-Arbeitgeber wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigung kommt; auf die Wirksamkeit dieser Kündigung kommt es insoweit nicht an.2. Ein objektiver Betriebsübergang liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Bauunternehmen das gesamt bewegliche Anlagevermögen einer insolventen Bauunternehmung kauft, anschließend nach und nach deren Hauptbelegschaft einstellt und diese auf den gleichen Baustellen in im Wesentlichen gleicher personeller Gruppierung mit den gleichen Aufgaben an den gekauften Baumaschinen einsetzt.3. Zur Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsverlangens gegenüber einem Betriebserwerber.
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