LAG München - Urteil vom 26.11.1997
5 Sa 238/97
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 16627/95

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz - Darlegungslast

LAG München, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 238/97

DRsp Nr. 2002/15005

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz - Darlegungslast

1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist auch dann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz möglich und zumutbar ist, wobei das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers unterliegt. 2. Die Darlegungslast (Substantiierungslast) des Arbeitgebers in bezug auf die Tatsachen, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz entgegenstehen, ist je nach der Einlassung des Arbeitnehmers in der Weise abgestuft, dass der Arbeitgeber erst dann, wenn der Arbeitnehmer eine konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vorgetragen hat, darlegen muß, aus welchen Gründen diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommen soll.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.