BAG - Urteil vom 22.01.1998
8 AZR 197/95
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 613a ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 79/94
ArbG Stuttgart, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 422/93

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei Funktionsnachfolge

BAG, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 197/95

DRsp Nr. 2002/7554

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei Funktionsnachfolge

1. Wegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB wird eine Kündigung nur dann ausgesprochen, wenn der Betriebsübergang die überwiegende Ursache der Kündigung bildet. Der Betriebsübergang muß der Beweggrund für die Kündigung gewesen sein 2. Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also bei Zugang der Kündigung abzustellen. Damit kann ein bevorstehender Betriebsübergang nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 613a Abs. 4 BGB führen, wenn die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststehen oder zumindest greifbare Formen angenommen haben.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 613a ; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung.