LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.1994
2 Sa 79/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 422/93

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung nach Betriebsübernahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 79/94

DRsp Nr. 2002/7822

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung nach Betriebsübernahme

Gibt eine Arbeitgeber, der gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen eingetreten ist, die in einem durch Rechtsgeschäft auf ihn übergegangenen Betrieb im Zeitpunkt des Überganges bestanden haben, es auf, die Reinigung des Betriebes durch eigene Arbeitskräfte ausführen zu lassen, weil er, nachdem sich die zu reinigende Fläche im Betrieb verkleinert hat, die verbleibenden Reinigungsarbeiten einem Reinigungsunternehmen übertragen will, sind die Kündigungen, welche er deswegen gegenüber den Reinigungskräften erklärt hat, durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt und ungeachtet der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.04.1994 (Rs C-392/92 - DRsp-ROM Nr. 1996/29098 -) nicht gemäß § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigungen erklärt hat, bevor die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergangen ist.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 22.01.1998 - 8 AZR 197/95 -.

Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 422/93