LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2005
8 Sa 205/05
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1695/04

Kündigung, Betriebsratsanhörung, Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 205/05

DRsp Nr. 2006/10931

Kündigung, Betriebsratsanhörung, Betriebsübergang

»1. Begründet der Arbeitgeber im Zuge der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten mit der doppelten Erwägung, weder sei der zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer den Anforderungen eines vorhandenen freien Arbeitsplatzes gewachsen noch stehe dieser Arbeitsplatz zur Verfügung, da er zur Besetzung mit einem bislang freigestellten Betriebsratsmitglied vorgesehen sei, so liegt eine wesentliche Änderung des Kündigungssachverhalts, welche eine erneute Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich macht, auch dann vor, wenn nur einer der genannten Hinderungsgründe dadurch entfällt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied einen Einsatz auf dem freigehaltenen Arbeitsplatz ablehnt. Erst durch den Wegfall eines der beiden genannten Weiterbeschäftigungshindernisse wird für den Betriebsrat die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG eröffnet. 2. Die Notwendigkeit einer erneuten Betriebsratsanhörung entfällt nicht dadurch, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung selbst von der veränderten Situation Kenntnis erhält, da das Gesetz einen nachträglichen Widerspruch nach Abschluss der Betriebsratsanhörung nicht vorsieht.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand: