BAG - Urteil vom 24.05.2005
8 AZR 398/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 5, 6 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 430
AuA 2005, 748
AuR 2005, 227
AuR 2005, 463
BAGE 114, 374
BAGReport 2005, 364
BB 2006, 105
DB 2005, 2472
DZWIR 2006, 367
NJ 2006, 93
NJW 2005, 3661
NZA 2005, 1302
ZIP 2005, 1978
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2424/03
ArbG - 1 Ca 13170/03 - 14.10.2003,

Kündigung; Betriebsübergang - Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB

BAG, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 398/04

DRsp Nr. 2005/18093

Kündigung; Betriebsübergang - Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB

»Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB führt aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.«

Orientierungssätze: 1. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht. 2. Diese Rechtsprechung ist auch im Falle des Betriebsübergangs anwendbar. So geht die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang mangels bestehendem Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr. Dies gilt nicht für eine betriebsbedingte Kündigung des Betriebsveräußerers nach Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses.