LAG Hamm - Urteil vom 19.10.2005
2 Sa 481/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 17 § 18 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3894/04

Kündigung des Insolvenzverwalters vor Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 in Sachen Junk/Kühnel Rs C 188/03

LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 481/05

DRsp Nr. 2006/10926

Kündigung des Insolvenzverwalters vor Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 in Sachen Junk/Kühnel Rs C 188/03

»Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen die Massenentlassungsvorschriften. Vertrauensschutz bei Altfällen (hier: Kündigung des Insolvenzverwalters vom 25.06.2004).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 17 § 18 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 02.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1., der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.06.2004 fristgemäß zum 30.09.2004 gekündigt hat. Mit ihrer weiteren am 06.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und verbundenen Klage will die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. als Betriebserwerberin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses feststellen lassen.

Die am 28.11.1962 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Bäckerei und Konditorei und Caf+ K3xx B2xxxxxxxx (Inhaber H1xxx P2xxxxxxxxxxx) seit dem 01.11.1998 als Verkäuferin tätig. Vorher arbeitete sie seit April 1989 als Aushilfe.