LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.2009
6 Sa 298/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 474 e/08 vom 02.07.2008,

Kündigung innerhalb der Wartezeit unter Außerachtlassung eines nicht durch Betriebsteilübergang fortbestehenden früheren Arbeitverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 298/08

DRsp Nr. 2009/10318

Kündigung innerhalb der Wartezeit unter Außerachtlassung eines nicht durch Betriebsteilübergang fortbestehenden früheren Arbeitverhältnisses

1. Die Betriebszugehörigkeit bei einem früheren Arbeitgeber ist bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege des Betriebs(teil)übergangs auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen ist. 2. Setzt der bisherige Betriebsinhaber den Betriebszweck fort, obwohl ein Dritter einzelne oder gar eine Vielzahl von Betriebsmitteln erlangt hat, kommt es nicht zu der nach § 613 a Abs. 1 BGB erforderlichen Aufgabe der Betriebsinhaberschaft durch den bisherigen Rechtsträger; erst recht führt der Verlust einzelner, selbst wesentlicher Aufträge an einen Konkurrenten noch nicht dazu, dass die Inhaberschaft des bisherigen Arbeitgebers erlischt, vielmehr es liegt gerade im Wesen einer freien Marktwirtschaft, dass solche Wechsel von Kundenbeziehungen möglich sind, ohne dass derartige Vorgänge sogleich zu einem Übergang des Betriebs und der Arbeitgeberstellung führen.