BAG - Urteil vom 14.02.2002
8 AZR 175/01
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 613a ; KSchG §§ 1 15 Abs. 3 5 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 113
BAGReport 2002, 339
DB 2002, 2000
JR 2003, 132
NZA 2002, 1027
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 112/99
ArbG Hamburg, vom 05.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 302/98

Kündigung; Schadensersatz - Schadensersatz bei unterbliebener Versetzung eines Wahlvorstandsmitglieds für die Betriebsratswahlen

BAG, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 175/01

DRsp Nr. 2002/12624

Kündigung; Schadensersatz - Schadensersatz bei unterbliebener Versetzung eines Wahlvorstandsmitglieds für die Betriebsratswahlen

»1. Das im Interesse des Amtes bestehende Übernahmegebot des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG für Wahlvorstandsmitglieder ist ebenso wie deren besonderer Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist auch der nachwirkende Kündigungsschutz beendet, besteht kein besonderer Kündigungsschutz des Funktionsträgers mehr; der Arbeitgeber kann - wie jedem anderen Arbeitnehmer - kündigen (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 431/95 - AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 2 = EzA KSchG § 15 n.F. Nr. 44). 2. Erfolgt unter diesen Voraussetzungen eine wirksame Kündigung, kann der Funktionsträger einen Schadensersatzanspruch nicht auf die frühere Verletzung der Übernahmeverpflichtung des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG stützen.« Orientierungssätze: Wird ein Wahlvorstandsmitglied für die Betriebsratswahlen entgegen § 15 Abs. 5 KSchG nicht aus einer stillzulegenden Betriebsabteilung in eine andere Betriebsabteilung, die nach § 613 a BGB auf einen Erwerber übergeht, versetzt, so kann er, wenn ihm nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Ablauf des nachwirkenden Kündigungsschutzes (§ 15 Abs. 3 ) wirksam gekündigt wird, keinen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Versetzung verlangen.