LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.1999
7 Sa 29/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB §§ 613a 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 878/99

Kündigung: unkündbarer Arbeitnehmer - Anhörung des Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 29/99

DRsp Nr. 2002/7721

Kündigung: unkündbarer Arbeitnehmer - Anhörung des Betriebsrats

1. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung, vor allem die seiner Meinung nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilt (vgl. z. B. BAG AP Nr. 15, 22 und 49 zu § 102, BetrVG 1972). Die Kündigungsgründe dürfen nicht bloß pauschal, schlagwort- oder stichworthaltig bezeichnet werden. Der für den Arbeitgeber maßgebliche Sachverhalt ist vielmehr unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. 2. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Betriebsrat nicht darüber informiert wird, daß der fragliche Arbeitsplatz weiterhin in dem gemeinsam geführten Betrieb zur Verfügung steht

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB §§ 613a 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30.11.1998 hinaus fortbesteht und ob der Kläger von der Beklagten weiterzubeschäftigen ist.