BAG - Urteil vom 11.12.1997
8 AZR 699/96
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB §§ 121, 174, 177, 180, 613a, 622 Abs 2 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 202
ZAP ERW 1998, 141
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bielefeld, vom 06.09.1996vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1032/95 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2660/94

Kündigung: Vertretung; Betriebsübergang: Auslagerung von Buchhaltungsaufgaben

BAG, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 699/96

DRsp Nr. 2001/5727

Kündigung: Vertretung; Betriebsübergang: Auslagerung von Buchhaltungsaufgaben

1. Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandet 2. Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB §§ 121, 174, 177, 180, 613a, 622 Abs 2 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des beklagten Vereins.