Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28. April 1989 zum 30. Juni 1989.
Die Klägerin war seit dem 6. Januar 1986 bei der Beklagten zu 1) als Sekretärin mit einem Monatsgehalt von zuletzt 3.100,-- DM brutto bei einer Arbeitszeit von 34 Stunden wöchentlich neben einer weiteren Arbeitnehmerin beschäftigt.
Einzige Komplementärin der Beklagten zu 1) war die K Immobilien GmbH; deren Geschäftsführer Eberhard K war einziger Kommanditist der Beklagten zu 1). Als solcher war er am Vermögen und Ergebnis der Beklagten zu 1) zu 100 % beteiligt.
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