BAG - Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 48/03
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 51
AuR 2004, 195
BAGE 109, 40
BAGReport 2004, 148
DB 2004, 2759
MDR 2004, 756
NZA 2004, 477
ZIP 2004, 966
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1454/02
ArbG Berlin, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 31286/01

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Stillegung eines Arbeitsbereiches, von dem streitig ist, ob er im Kündigungszeitpunkt selbständiger Betrieb oder Teil eines Gemeinschaftsbetriebes zweier Unternehmen war; durch den Stillegungsbeschluss des Arbeitgebers herbeigeführte Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Kündigungstermin; Sozialauswahl und aufgelöster Gemeinschaftsbetrieb; Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 48/03

DRsp Nr. 2004/4836

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Stillegung eines Arbeitsbereiches, von dem streitig ist, ob er im Kündigungszeitpunkt selbständiger Betrieb oder Teil eines Gemeinschaftsbetriebes zweier Unternehmen war; durch den Stillegungsbeschluss des Arbeitgebers herbeigeführte Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Kündigungstermin; Sozialauswahl und aufgelöster Gemeinschaftsbetrieb; Betriebsübergang

»Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt, nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt werden.«

Orientierungssätze: