BAG - Urteil vom 28.10.2004
8 AZR 391/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2005, 116
BAGE 112, 273
BAGReport 2005, 142
BB 2005, 892
DB 2005, 673
DZWIR 2006, 281
InVo 2005, 185
NZA 2005, 285
ZIP 2005, 412
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 109/02
ArbG Hamburg, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 233/02

Kündigungsrecht; Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung; keine Beschränkung der Sozialauswahl bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang auf den stillzulegenden Betriebsteil

BAG, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 391/03

DRsp Nr. 2005/1533

Kündigungsrecht; Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung; keine Beschränkung der Sozialauswahl bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang auf den stillzulegenden Betriebsteil

»Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl durchzuführen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil stillgelegt und der andere Betriebsteil auf einen Erwerber übertragen werden soll. 2. Bei der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers des stillzulegenden Betriebsteils ist daher bei der Sozialauswahl auch ein vergleichbarer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, der zur Zeit der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehört. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Sozialauswahl, den Arbeitsplatz des sozial schwächeren Arbeitnehmers zu erhalten. Die Regelung des § 613a Abs. 4 BGB, die ein Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs vorsieht, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.