BAG - Urteil vom 17.06.2003
2 AZR 134/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 820
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 102/01
ArbG Hamburg, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2/01

Kündigungsrecht; Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung wegen Streichung der Positionen beider Verkaufsleiter in einem Einzelhandelsunternehmen (Beklagte zu 1) mit ursprünglich rund 150 Verbrauchermärkten und knapp 3000 Arbeitnehmern; Erwerb der Unternehmensanteile durch die Gesellschaft eines fremden Konzerns (share-deal) mit nach und nach folgenden Teilbetriebsübergängen von Personalabteilung und Rechnungswesen auf die Obergesellschaft des fremden Konzerns, von knapp einem Drittel der Verbrauchermärkte auf eine Konzerngesellschaft (Beklagte zu 2), von etwa einem weiteren Drittel der Verbrauchermärkte auf selbständige Einzelhändler und sukzessiver Stillegung der restlichen Verbrauchermärkte. Frage, ob dies als Gesamtvorgang einen Betriebsübergang auf den Konzern als ganzen im Sinne des § 613a BGB darstellt mit der Folge, daß auch die nicht den einzelnen Betriebsteilen zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse übergehen; Anhörung des Betriebsrates

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 134/02

DRsp Nr. 2004/3510

Kündigungsrecht; Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung wegen Streichung der Positionen beider Verkaufsleiter in einem Einzelhandelsunternehmen (Beklagte zu 1) mit ursprünglich rund 150 Verbrauchermärkten und knapp 3000 Arbeitnehmern; Erwerb der Unternehmensanteile durch die Gesellschaft eines fremden Konzerns ("share-deal") mit nach und nach folgenden Teilbetriebsübergängen von Personalabteilung und Rechnungswesen auf die Obergesellschaft des fremden Konzerns, von knapp einem Drittel der Verbrauchermärkte auf eine Konzerngesellschaft (Beklagte zu 2), von etwa einem weiteren Drittel der Verbrauchermärkte auf selbständige Einzelhändler und sukzessiver Stillegung der restlichen Verbrauchermärkte. Frage, ob dies als Gesamtvorgang einen Betriebsübergang auf den Konzern als ganzen im Sinne des § 613a BGB darstellt mit der Folge, daß auch die nicht den einzelnen Betriebsteilen zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse übergehen; Anhörung des Betriebsrates

Orientierungssätze:1. Für die Annahme eines Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist es nicht ausreichend, wenn einem vom Übergang anderer Betriebsteile nicht betroffenen Arbeitnehmer deshalb gekündigt wird, weil durch den Übergang der anderen Betriebsteile - denen der Gekündigte nicht angehört - der Beschäftigungsbedarf für ihn zurückgeht oder entfällt.