BAG - Urteil vom 28.08.2003
2 AZR 377/02
Normen:
BetrVG § 102 ; InsO §§ 125 128 ; BGB § 613a ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 163
BAGE 107, 221
BAGReport 2004, 409
BB 2004, 1056
DB 2004, 937
ZIP 2004, 525
ZInsO 2004, 288
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 7.12.2001 - a18 (4) Sa 1255/01,
ArbG Krefeld, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/01

Kündigungsrecht in der Insolvenz; Betriebsratsanhörung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Abschluß einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung; Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung durch Insolvenzverwalter gem. § 125 Abs. 1 InsO bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Umfang der Informationspflicht, Berücksichtigung von Vorkenntnissen des Betriebsrats; Voraussetzungen der Vermutung nach § 125 Abs. 1 InsO und § 128 Abs. 2 InsO

BAG, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 377/02

DRsp Nr. 2004/2310

Kündigungsrecht in der Insolvenz; Betriebsratsanhörung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Abschluß einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung; Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung durch Insolvenzverwalter gem. § 125 Abs. 1 InsO bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Umfang der Informationspflicht, Berücksichtigung von Vorkenntnissen des Betriebsrats; Voraussetzungen der Vermutung nach § 125 Abs. 1 InsO und § 128 Abs. 2 InsO

»Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.«

Orientierungssätze: 1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen. 2. Die Substantiierungspflicht im Kündigungsschutzprozeß bildet nicht das Maß für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG. 3. Der Umfang der Unterrichtungspflicht orientiert sich an dem - vom Zweck des Kündigungsschutzprozesses zu unterscheidenden - Zweck des Anhörungsverfahrens.