BAG - Urteil vom 12.07.2007
2 AZR 722/05
Normen:
KSchG § 1 § 17 § 18 ; BGB § 613a ; ZPO § 551 ;
Fundstellen:
AP Nr. 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
ArbRB 2008,6
NZA 2008, 431
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 719/05
ArbG Iserlohn, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2622/04

Kündigungsrecht; Prozessrecht (Verfahrensrügen) - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung; Abgrenzung von Betriebs(teil)übergang; § 17 KSchG; Vertrauensschutz; Anforderung an Verfahrensrügen

BAG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 722/05

DRsp Nr. 2007/19479

Kündigungsrecht; Prozessrecht (Verfahrensrügen) - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung; Abgrenzung von Betriebs(teil)übergang; § 17 KSchG; Vertrauensschutz; Anforderung an Verfahrensrügen

Orientierungssätze: 1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSd. § 1 Abs. 2 KSchG gehört auch die Stilllegung des gesamten Betriebes. 2. Auch die nach dem Zugang der Kündigung plangemäß ausgeführten Schritte zur Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses können vom Gericht als Bestätigung der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht berücksichtigt werden. 3. Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Gewährung von Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Rechtsprechungsänderung zu § 17 KSchG. 4. Wird mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstellen enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.