BAG - Urteil vom 15.02.2007
8 AZR 397/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 23 KSchG 1969
ArbRB 2007, 227
AuA 2007, 175
AuR 2007, 283
AuR 2007, 94
BAG-Pressemitteilung Nr. 15/07
BAGE 121, 273
BAGE 218, 273
BB 2007, 1453
JR 2008, 44
JuS 2007, 1068
MDR 2007, 1025
NZA 2007, 739
ZIP 2007, 1227
Vorinstanzen:
LAG Thüringen - 8/1 Sa 465/04 - 6.3.2006,

Kündigungsschutz nach einem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 397/06

DRsp Nr. 2007/4209

Kündigungsschutz nach einem Betriebsübergang

»Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer auf Grund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erwachsene Kündigungsschutz geht nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2004 hinaus.

Die Klägerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei der G GmbH & Co. Handels KG und seit dem 1. Juni 2003 bei der Beklagten als Kassiererin/Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden.