LAG München - Urteil vom 06.05.2004
10 Sa 716/03
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; KSchG § 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 216
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5028/02

Kündigungsschutzklage bei Kündigung desselben Arbeitsverhältnisses durch verschiedene Rechtsträger bei Betriebsübergang - Klagemöglichkeiten des Arbeitnehmers und Passivlegitimation - Betriebsübergang bei ruhendem Arbeitsverhältnis nach Abordnung zu drittem Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 716/03

DRsp Nr. 2005/8159

Kündigungsschutzklage bei Kündigung desselben Arbeitsverhältnisses durch verschiedene Rechtsträger bei Betriebsübergang - Klagemöglichkeiten des Arbeitnehmers und Passivlegitimation - Betriebsübergang bei ruhendem Arbeitsverhältnis nach Abordnung zu drittem Arbeitgeber

»1. Behaupten zwei verschiedene Rechtsträger, sie seien in Bezug auf ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis (alleiniger) Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, und kündigen sie jeweils gesondert das (nach dem Wortlaut der Jeweiligen Kündigung) mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, muss sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Kündigungsschutzklage gegen den einen, den anderen oder (vorsorglich) gegen beide Rechtsträger richtet.Dies gilt auch, wenn es sich bei den kündigenden Rechtsträgern um den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handelt.2. Greift der Gekündigte eine dieser Kündigungen heraus - z. B. die vom bisherigen Betriebsinhaber ausgesprochene Kündigung, weil er fälschlich annimmt, dieser sei im Zeitpunkt der Kündigung noch sein Arbeitgeber - und richtet er die Kündigungsschutzklage ausschließlich gegen diesen unter dessen richtiger Bezeichnung, ist für eine spätere Berichtigung des Passivrubrums kein Raum.