LAG Bremen - Urteil vom 17.10.2002
3 Sa 147/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a ; ZPO § 97 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7530/01

LAG Bremen - Urteil vom 17.10.2002 (3 Sa 147/02) - DRsp Nr. 2003/4617

LAG Bremen, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 147/02

DRsp Nr. 2003/4617

»1. Die Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes durch Kündigung kann auch konkludent erfolgen, z.B. dadurch, dass eines von zwei an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen seine Liquidation beschließt, allen seinen Arbeitnehmern kündigt und die Liquidation tatsächlich einleitet. 2. In der Liquidation und der Auflösung der Betriebsgemeinschaft ist ein betriebsbedingter Grund für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse des sich in Liquidation befindlichen Betriebes zum geschätzten Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes zu sehen, auch wenn die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andere Tätigkeiten für den Gemeinschaftsbetrieb als die, die durch die Liquidation eines Unternehmens des aus zwei Unternehmen bestehenden Gemeinschaftsbetriebes entfallen, verrichten. 3. Die Schaffung eines Gemeinschaftsbetriebes führt nicht dazu, dass im Falle seiner Auflösung durch Liquidation eines Betriebes dem verbleibenden Betrieb, der nicht Arbeitgeber ist, neue Arbeitnehmer aufgezwungen werden können, auch nicht, wenn die - gekündigten - Arbeitnehmer des liqudierten Betriebes überwiegend Tätigkeiten verrichten, die in dem verbleibenden Betrieb des ehemaligen Gemeinschaftsbetriebes auch weiterhin anfallen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a ; ZPO § 97 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand: