Die Klägerin macht mit der am 22.02.2001 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Klage die Fortgeltung der Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung für ihr Arbeitsverhältnis geltend.
Die Klägerin ist seit dem 11.06.1998 als Raumpflegerin im Krankenhaus St. in Bremen mit z. Zt. 22 Wochenstunden beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde begründet zwischen dem Krankenhaus St. Bremen, einer Einrichtung der katholischen Kirche, durch den Arbeitsvertrag vom 11.06.1998. In diesem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
"Zischen dem Krankenhaus St. Bremen und Frau R. ... wird folgender Dienst-/Arbeitsvertrag geschlossen, dem die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes zugrunde liegen.
...
4. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen und beträgt zur Zeit 20,0 Std. in der Woche.
5. Vergütung
Der/Die MitarbeiterZin wird in die Vergütungsgruppe AVR 11 Stufe 8 eingestuft.
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