LAG Chemnitz - Beschluß vom 15.10.1996
5 TaBV 21/96
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 112a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp VI(642)296c-d
KTS 1997, 238
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 34/95

LAG Chemnitz - Beschluß vom 15.10.1996 (5 TaBV 21/96) - DRsp Nr. 1998/5797

LAG Chemnitz, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/96

DRsp Nr. 1998/5797

1. Voraussetzungen für die Anwendung des Sozialplanprivilegs nach § 112 a Abs. 2 BetrVG. 2. Für die Anwendung des Sozialplanprivilegs ist es unerheblich, daß der Sozialplan nicht mit der Gemeinschuldnerin, sondern mit dem Verwalter des Gesamtvollstreckungsverfahrens zustande gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 112a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans.

Der Beteiligte zu 1. (Antragsteller) ist der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin) mit Sitz in ... Der Beteiligte zu 2. (Antragsgegner) ist der im Betrieb der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat.

Die Gemeinschuldnerin wurde mit Vertrag vom 29.04.1992 gegründet und am 29.06.1992 in das Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen. Mit Vertrag vom 13.05.1992 erwarb die Gemeinschuldnerin das betriebliche Anlage- und Umlaufvermögen des Betriebsteils ... von der ... und ... GmbH, einer Gesellschaft der Treuhandanstalt. Sie beschäftigte regelmäßig ca. 110 Arbeitnehmer.

Am 31.05.1995 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.