LAG Chemnitz - Urteil vom 01.06.1994
9 (4) Sa 257/93
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

LAG Chemnitz - Urteil vom 01.06.1994 (9 (4) Sa 257/93) - DRsp Nr. 1998/6002

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 9 (4) Sa 257/93

DRsp Nr. 1998/6002

1. Der Erziehungsurlaub führt nicht zur rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 2. Der Erziehungsurlaub hindert nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Die am 12. Januar 1970 geborene Klägerin ist ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Ihr Kind wurde am 29. März 1991 geboren. Nach der Geburt befand sich die Klägerin bis zum 28. September 1992 in Erziehungsurlaub.

Die Klägerin war zunächst ab 01. September 1988 bei dem VE Einzelhandelsbetrieb (HO) P in dem HO-Geschäft Bahnhofstraße P als Fachverkäuferin beschäftigt. Im Rahmen der Privatisierung dieses Betriebes ging das ehemalige HO-Geschäft auf die neugegründete Quick-Handelsgesellschaft mbH über. Grundlage der Beschäftigung war nunmehr der Änderungsvertrag vom 25. Oktober 1990 (Bl. 26/27 d.A.).