LAG Chemnitz - Urteil vom 05.12.1994
7 (1) Sa 126/93
Normen:
BGB § 613a; GPH-TV § 4 Abs. 1, § 8;

LAG Chemnitz - Urteil vom 05.12.1994 (7 (1) Sa 126/93) - DRsp Nr. 1998/5957

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 7 (1) Sa 126/93

DRsp Nr. 1998/5957

1. Wird eine ehemals jederman zugängliche Gaststätteneinrichtung nunmehr als Bildungseinrichtung für Umschüler im gastronomischen Bereich geführt, liegt eine wesentliche Änderung des Betriebszwecks vor, die eine Betriebsübernahme i.S.v. § 613a BGB ausschließt. 2. Von dem in § 4 Abs. 1 GPH-TV angeführten "rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs" werden nicht nur Betriebsübergänge nach § 613a BGB erfaßt.

Normenkette:

BGB § 613a; GPH-TV § 4 Abs. 1, § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Abfindung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung des Handels vom 28.01.1991 (GPH-TV), zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 01.09.1981 als Gaststättenleiter beschäftigt. Der letzte Bruttolohn betrug 2.290, 00 DM.

Mit Schreiben vom 26.03.1991 kündigte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1991 wegen Auflösung des Betriebes. Gleichzeitig wurde dem Kläger im Kündigungsschreiben mitgeteilt, daß für den Fall, daß sich ein Nachfolgebetreiber finden sollte, das bestehende Arbeitsverhältnis mitzuübernehmen ist und die Kündigung zurückgenommen wird.