Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Abfindung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung des Handels vom 28.01.1991 (GPH-TV), zu zahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 01.09.1981 als Gaststättenleiter beschäftigt. Der letzte Bruttolohn betrug 2.290, 00 DM.
Mit Schreiben vom 26.03.1991 kündigte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1991 wegen Auflösung des Betriebes. Gleichzeitig wurde dem Kläger im Kündigungsschreiben mitgeteilt, daß für den Fall, daß sich ein Nachfolgebetreiber finden sollte, das bestehende Arbeitsverhältnis mitzuübernehmen ist und die Kündigung zurückgenommen wird.
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