LAG Chemnitz - Urteil vom 08.03.1996
3 Sa 77/96
Normen:
BAT-O § 12 ; BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 935, § 940 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1334
RAnB 1996, 174

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.03.1996 (3 Sa 77/96) - DRsp Nr. 1996/29055

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 77/96

DRsp Nr. 1996/29055

»1. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Übergangs in dem übergehenden Betrieb (Betriebsteil) tatsächlich beschäftigt werden. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Zugehörigkeit zu diesem Betrieb. 2. Die Versetzung auf einen tariflich niedriger bewerteten Arbeitsplatz im Wege des Direktionsrechts ist durch § 12 BAT-O nicht gedeckt. 3. Bei offensichtlich unwirksamer Versetzung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung einbringen. Hierbei können die zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch nach Kündigung entwickelten Grundsätze herangezogen werden.«

Normenkette:

BAT-O § 12 ; BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 935, § 940 ;

Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Kl.) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Bekl.) die Beschäftigung als Leiterin der Kindertagesstätte W. im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Die am 21.3.1954 geborene Kl., staatlich anerkannte Erzieherin, war gemäß Arbeitsvertrag vom 21.12.1971 ab 1.8.1972 als Kindergärtnerin in F. tätig. Mit Wirkung vom 1.1.1990 berief sie der Kreisschulrat in die Funktion der Leiterin des Kindergartens W.