Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Kl.) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Bekl.) die Beschäftigung als Leiterin der Kindertagesstätte W. im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Die am 21.3.1954 geborene Kl., staatlich anerkannte Erzieherin, war gemäß Arbeitsvertrag vom 21.12.1971 ab 1.8.1972 als Kindergärtnerin in F. tätig. Mit Wirkung vom 1.1.1990 berief sie der Kreisschulrat in die Funktion der Leiterin des Kindergartens W.
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