LAG Chemnitz - Urteil vom 08.03.1996
3 Sa 77/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 935, § 938, § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 1/96

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.03.1996 (3 Sa 77/96) - DRsp Nr. 1998/5830

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 77/96

DRsp Nr. 1998/5830

Die einstweilige Regelung eines Beschäftigungsanspruchs kommt trotz der notwendigerweise befriedigenden Wirkung in Frage als Leistungsverfügung (hier auch genannt: Befriedigungsverfügung), die zwar in den §§ 935, 940 ZPO (anwendbar in Verbindung mit § 62 Abs. 2 ArbGG) nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch dann möglich und zu erlassen ist, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach Maßgabe dieser Vorschriften gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 935, § 938, § 940 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) die Beschäftigung als Leiterin der Kindertagesstätte W im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Die am 21.03.1954 geborene Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin, war gemäß Arbeitsvertrag vom 21.12.1971 (Bl. 130/131 d.A.) ab 01.08.1972 als Kindergärtnerin in F tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1990 berief sie der Kreisschulrat in die Funktion der Leiterin des Kindergartens W (Berufungsurkunde Bl. 9 d.A.). Mit Änderungsvertrag vom 30.03.1992 (Bl. 132/133 d.A.) vereinbarte die Klägerin mit der Stadt F M die Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen der für die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträge in der VKA-Fassung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O.