Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) die Beschäftigung als Leiterin der Kindertagesstätte W im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Die am 21.03.1954 geborene Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin, war gemäß Arbeitsvertrag vom 21.12.1971 (Bl. 130/131 d.A.) ab 01.08.1972 als Kindergärtnerin in F tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1990 berief sie der Kreisschulrat in die Funktion der Leiterin des Kindergartens W (Berufungsurkunde Bl. 9 d.A.). Mit Änderungsvertrag vom 30.03.1992 (Bl. 132/133 d.A.) vereinbarte die Klägerin mit der Stadt F M die Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen der für die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträge in der VKA-Fassung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V b
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