LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1994
3 Sa 645/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; SozialTV (v. 6.7.1992) § 2;
Fundstellen:
RAnB 1995, 179
Vorinstanzen:
ArbG Dresden,

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1994 (3 Sa 645/94) - DRsp Nr. 1995/10330

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 645/94

DRsp Nr. 1995/10330

»1. Die Kündigung des öffentl. Arbeitgebers beruht dann auf mangelndem Bedarf i.S. des § 2 Abs. 1 a SozialTV, wenn sie wegen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit bei diesem Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund eines Betriebsüberganges i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB entfallen ist. 2. Der Arbeitnehmer hat den Kündigungsgrund i.d.R. jedoch dann i.S. des § 2 Abs. 5 SozialTV zu vertreten, wenn er eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgrund des § 613 a Abs. 1 BGB ohne sachlichen Grund ausschlägt.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; SozialTV (v. 6.7.1992) § 2;

Tatbestand:

Gegen des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 (im folgenden: SozialTV) zusteht.

Die am 24.06.1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 02.06.1980 bis 31.12.1993 bei der Beklagten als Küchenhilfe im Bereich der Schulspeisung mit einem Monatslohn von zuletzt DM 2.430,76 brutto (siehe Lohnabrechnung für den Monat Dezember 1993, Bl. 58 d.A.: Grundlohn plus Sozialzuschlag) tätig.