Gegen des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 (im folgenden: SozialTV) zusteht.
Die am 24.06.1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 02.06.1980 bis 31.12.1993 bei der Beklagten als Küchenhilfe im Bereich der Schulspeisung mit einem Monatslohn von zuletzt DM 2.430,76 brutto (siehe Lohnabrechnung für den Monat Dezember 1993, Bl. 58 d.A.: Grundlohn plus Sozialzuschlag) tätig.
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