LAG Chemnitz - Urteil vom 10.05.1995
6 Sa 1444/94
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2, § 23 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.05.1995 (6 Sa 1444/94) - DRsp Nr. 1998/5905

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1444/94

DRsp Nr. 1998/5905

1. Legt eine Klägerin substantiiert das Vorliegen eines Betriebsübergangs dar, kommt ihr die Beweiserleichterung des ersten Anscheins zugute. 2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines Betriebsübergans im einzelnen.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2, § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.1994 mit Ablauf des 30.04.1994 aufgelöst worden ist sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits als Sachbearbeiterin.

Die am 06.05.1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt und verdiente zuletzt 2.290,00 DM brutto. Bei der Beklagten waren regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt.